Informationen zum kommenden Schuljahr

Liebe Schülerinnen und Schüler, sehr geehrte Erziehungsberechtigte,

wir wünschen Ihnen schöne und erholsame Sommerferien. Genießen Sie die Zeit! Wir freuen uns auf ein Wiedersehen im neuen Schuljahr. Der erste Unterrichtstag ist Dienstag, der 13. September 2022. Unterrichtsbeginn ist um 07:50 Uhr. Bitte beachten Sie auch die angefügten Hinweise zu den Covid-19 Maßnahmen.

Ihre Schulleitung

Verabschiedung der Absolventen

Geschafft! Am Freitag, den 8. Juli 2022, erhielten die Absolventinnen und Absolventen unserer Schule ihre Abiturzeugnisse. Die Entlassfeier konnte endlich wieder im feierlichen Rahmen im Kurhaus in Bad Tölz über die Bühne gehen. Hinter den Schülerinnen und Schülern liegen anstrengende letzte Schuljahre mit langen Phasen des Homeschoolings und der Unsicherheit. Sie haben sich die neugewonnene Freiheit wahrlich verdient. Herzlichen Glückwunsch!

Hier der zugehörige Artikel im Tölzer Kurier.

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Informationstage zur fachpraktischen Ausbildung

Für zukünftige Schüler: Bitte denken Sie an die Teilnahme an den Informationstagen zur fachpraktischen Ausbildung der jeweiligen Ausbildungsrichtung. Termine:

Technik20.07.2022, 09:00 Uhr – 11:00 Uhr
in unserer Aula
Wirtschaft und Verwaltung18.07.2022, 09:00 Uhr – 13:00 Uhr
in unserer Aula
Sozialwesen25.07.2022, 09:00 Uhr – 13:00 Uhr
in unserer Aula
Gesundheit19.07.2022, 09:00 Uhr – 11:00 Uhr
in unserer Aula

Die Teilnahme ist verpflichtend. Sollten Sie aus triftigen Gründen nicht an der Veranstaltung teilnehmen können, teilen Sie dies bitte Frau StDin Gerlinde Schneyer mit.

Mottowoche

Auch dieses Jahr fand wieder eine von der SMV initiierte Mottowoche statt. Erfreulicherweise beteiligten sich bemerkenswert viele SchülerInnen an der Aktion, welche in der Woche vom 2.–5. Mai dem Schultreiben einen neuen Farbanstrich verpasste. Die Mottos waren Out of Bed, High Society, Alles außer Rucksack, Jahrzehnte und Bad Taste. Vielen Dank für die zahlreiche Teilnahme.

Motto „Alles außer Rucksack“
Motto „High Society“

Auswirkungen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht für die Aufnahme an Fachoberschulen zum Schuljahr 2022/2023

Sehr geehrte Erziehungsberechtigte, liebe zukünftige Schülerinnen und Schüler,

nachfolgende wichtige Informationen zur Neuaufnahme für das Schuljahr 2022/2023 in die Fachoberschule haben wir vom Kultusministerium erhalten:

Im Zusammenhang mit der nunmehr vom Bundesgesetzgeber verabschiedeten einrichtungsbezogenen Impfpflicht gegen COVID-19 möchten wir Sie über die Auswirkungen informieren, die diese Entscheidung auf die in der 11. Jahrgangsstufe der Fachoberschule abzuleistende fachpraktische Ausbildung hat. Nach § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 FOBOSO ist die fachpraktische Ausbildung in einer außerschulischen Einrichtung oder Schulwerkstätte abzuleisten. In außerschulischen Einrichtungen kann ggf. eine solche einrichtungsbezogene Impfpflicht greifen. Dies gilt insbesondere für die Einrichtungen im gesundheitlichen Bereich. Bitte beachten Sie im Einzelnen die Auflistung der von der Impfpflicht erfassten Einrichtungen in § 20a Abs. 1 S. 1 IfSG. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und damit auch Praktikantinnen und Praktikanten, die in Einrichtungen gemäß § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 IfSG tätig sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens bis zum Ablauf des 15. März 2022 entweder einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder aber ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können, vorzulegen. Der Geimpften- oder Genesenenstatus bemisst sich nach § 2 der Covid-19- Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung.

Daraus ergeben sich für das Schuljahr 2022/2023 folgende Regelungen


a) Anmeldung für die Ausbildungsrichtung Gesundheit

Für außerschulische Praktikumsbetriebe der Ausbildungsrichtung Gesundheit ist in der Regel davon auszugehen, dass die einrichtungsbezogene Impflicht gilt. Insofern ist die Aufnahme an einer Fachoberschule in der Ausbildungsrichtung Gesundheit nur unter Vorlage eines entsprechenden Impf- oder Genesenennachweises, bzw. eines ärztlichen Zeugnisses darüber, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS CoV-2 geimpft werden können, möglich. Liegen diese zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht vor, so kann die Aufnahme nur unter dem Vorbehalt erfolgen, dass die geforderten Nachweise bis spätestens 12. September 2022 vorliegen.

b) Regelungen für alle anderen Ausbildungsrichtungen

Unabhängig von der Wahl der Ausbildungsrichtung ist in der gegenwärtigen Pandemie von einer rechtlichen Zulässigkeit einer allein auf das Hausrecht gestützten Impfpflicht auszugehen. Damit ist unter Umständen auch der Zugang zu Einrichtungen der praktischen Ausbildung außerhalb der einrichtungsbezogenen Impfpflicht für Ungeimpfte nicht möglich. Eine Impfung gegen COVID-19 ist daher auch allen Schülerinnen und Schülern außerhalb der Ausbildungsrichtung  Gesundheit dringend anzuraten. Wenn Schülerinnen und Schüler nicht bereit sind, sich impfen zu lassen, eine Impfung nicht aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen ist und der Zugang zum Praktikumsbetrieb aus o. g. Gründen nicht möglich ist, liegt es in deren Verantwortung, sich selbst alternative Praxiseinsatzstellen zu suchen, welche auch Ungeimpften Zutritt gewähren. Diesen Schülerinnen und Schülern ist eine angemessene Frist von mindestens vier Wochen einzuräumen, um ihnen die Möglichkeit zu geben, eine Einrichtung der fachpraktischen Ausbildung zu finden, die von der Vorlage eines Impfnachweises absieht. Die Schule wiederum kann die Zustimmung zur (Wieder-)Aufnahme der fachpraktischen Ausbildung verweigern, sofern die neue (von der Schülerin oder dem Schüler vorgeschlagene) Einrichtung aus organisatorischen Gründen (z. B. bei außerordentlich großer Entfernung zum Standort der Schule und somit fehlender Möglichkeit der Praxisbegleitung) nicht mit einem ordnungsgemäßen Schulbetrieb vereinbar ist. In jedem Fall sind versäumte Praktikumszeiten nachzuholen. Ein Praktikum auf Distanz wird in diesen Fällen nicht angeboten. Wird der Schule gegenüber nicht innerhalb der Frist von mindestens vier Wochen eine geeignete, alternative Praktikumsstelle benannt, sind die Rechtsfolgen des § 13 Abs. Abs. 3 S. 3, Abs. 4 FOBOSO zu beachten. § 13 Abs. 4 FOBOSO stellt klar, dass das Schulverhältnis als beendet gilt, falls ein Schüler dauerhaft gehindert ist, die fachpraktische Ausbildung abzuleisten. Aus dieser Vorschrift folgt eine generelle Verknüpfung des Schulverhältnisses mit der fachpraktischen Tätigkeit.

Staatliche Fachoberschule und Berufsoberschule